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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung Bund

Wie lange gilt eine Beitragsbefreiung?

Viele Jahre war ich als Architekt in einem Architekturbüro angestellt. Ich habe mich von der Rentenversicherung befreien lassen und zahle in die Architektenversorgung ein. Jetzt wechsele ich zu einer Wohnungsgesellschaft. Muss ich wegen der Befreiung etwas beachten?

Ja. In mehreren Urteilen vom Herbst letzten Jahres hat sich das Bundessozialgericht mit der Befreiung berufsständisch Versorgter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befasst. Diese Entscheidungen, die zwischenzeitlich ausgewertet wurden, können sich auch auf die von Ihnen beschriebene Konstellation auswirken.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist auf Basis einer weiten Auslegung des Sechsten Sozialgesetzbuchs bisher für einige klassische berufsspezifische Tätigkeiten davon ausgegangen, dass einmal erteilte Befreiungen auch bei einem Arbeitgeberwechsel ihre Gültigkeit behalten. Dies, solange auch der neue Arbeitgeber bestimmte Kriterien erfüllt und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. So mussten zum Beispiel Klinikärzte, Apotheker in Apotheken oder Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern nicht bei jedem Arbeitgeberwechsel einen neuen Antrag stellen. Für andere Berufsgruppen oder berufliche Tätigkeiten war demgegenüber die Befreiung stets von einer konkreten Jobbeschreibung abhängig. Dies betraf etwa Syndikusanwälte oder -steuerberater.

Mit den eingangs erwähnten Urteilen hat das Bundessozialgericht nunmehr eine streng am Wortlaut des Gesetzestextes orientierte Auslegung gewählt. Es hat damit klargestellt, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes eines Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit gilt. Wird diese Beschäftigung oder Tätigkeit aufgegeben, endet auch die Befreiung. Für eine neue Beschäftigung oder Tätigkeit muss laut Bundessozialgericht daher jeweils ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. „Neu aufgenommen“ in diesem Sinne ist dabei sowohl jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld beim bisherigen Arbeitgeber als auch jeder Arbeitgeberwechsel.

Das bedeutet, in Ihrem Fall ist wegen des Wechsels des Arbeitgebers eine neue Befreiung erforderlich. Dazu müssen Sie wie bisher einen Antrag stellen. In diesem müssen Sie die Tätigkeit genau bezeichnen und den Arbeitgeber konkret benennen. Als Anlage sollte zumindest auszugsweise der neue Arbeitsvertrag beigefügt werden. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen Beschäftigung gestellt, wirkt die Befreiung ab Beschäftigungsbeginn. Wird der Antrag später gestellt, wirkt die Befreiung erst ab Antragsstellung. Seitens der Rentenversicherung gibt es keine Bedenken gegen einen Antrag bereits vor Aufnahme der Beschäftigung. Foto: promo

an Stefan Braatz

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