zum Hauptinhalt
Erardo C. Rautenberg, Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg: "Der neue Generalbundesanwalt wird also wissen, was ihn erwartet."

© dpa

Nach der Entlassung von Harald Range: Der Generalbundesanwalt darf kein Handlanger der Politik sein

Die Entlassung Harald Ranges, bis Donnerstag noch Generalbundesanwalt, hat für Schlagzeilen gesorgt. Nun äußert sich Erardo C. Rautenberg, der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, zu dem Fall. Ein Gastbeitrag.

Der Generalbundesanwalt ist ein „Politischer Beamter“, der jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Amt entfernt werden kann. Daher ist die „Entlassung“ des im Kollegenkreis hoch angesehenen Harald Range rechtlich nicht zu beanstanden.

Allerdings überwiegt in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Auffassung, dass der Status eines politischen Beamten, der bei seiner Amtsausübung „in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen“ muss, nicht mit dem Amt eines Staatsanwalts vereinbar ist. Von ihm erwartet das Bundesverfassungsgericht nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass er sich im Strafverfahren ausschließlich der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet fühlt. Diese Erkenntnis hat dazu geführt, dass inzwischen in den Ländern kein Generalstaatsanwalt mehr diesen Status besitzt. Daher wäre es an der Zeit, auch den Generalbundesanwalt aus dem Kreis der politischen Beamten herauszunehmen. Dieser Status, den in Preußen und später im Dritten Reich alle Staatsanwälte inne hatten, hat die Staatsanwaltschaft ebenso in Verruf gebracht, Handlanger der Regierung zu sein, wie das Recht des Justizministers, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen. 

Dadurch erwecken ihre Sachentscheidungen selbst dann einen „bösen Anschein“ wenn sich die Regierung jeder Einflussnahme enthalten hat.  Die aus dem Status des politischen Beamten, der Weisungsabhängigkeit vom Justizminister und der Verpflichtung des Staatsanwalts, objektiv ohne Ansehen der Person und möglicher politischer Auswirkungen jedem Anfangsverdacht einer Straftat nachzugehen, sich ergebenden Konflikte sowie die sich aus der Zuständigkeit für Staatsschutzstrafsachen  ergebende persönliche Gefährdung machen das Amt des Generalbundesanwalts zu einer schweren Bürde. Daher verwundert nicht, dass man nach der Ermordung von Generalbundesanwalt Siegfried Buback durch die „Rote Armee Fraktion“ große Schwierigkeiten hatte, einen Nachfolger zu finden. Von dessen fünf Nachfolgern,  die ich persönlich kennen gelernt habe, verloren zwei ihr Amt vorzeitig.

Der neue Generalbundesanwalt wird also wissen, was ihn erwartet. Erfreulich ist, dass er bereits feststeht und wie Harald Range aus dem Kreis der Generalstaatsanwälte stammt.

- Der Autor ist Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false