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Eine Demo gegen Corona-Maßnahmen.

© dpa/Robert Michael

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Corona-Versammlungsverbot in Sachsen war unverhältnismäßig

Versammlungen waren in Sachsen im April 2020 nur mit Genehmigung zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht darin „einen schweren Eingriff in die Versammlungsfreiheit“.

Das völlige Verbot von Versammlungen zu Beginn der Corona-Pandemie im April 2020 war nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unverhältnismäßig. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig stufte am Mittwoch die entsprechende Passage einer sächsischen Corona-Schutzverordnung als unwirksam ein.

Der Verordnung zufolge waren Versammlungen nur mit Genehmigung zugelassen. Auch andere Bundesländer hatten damals Kundgebungen untersagt.

Die Versammlungsverbote durften zwar auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden, so das Gericht. Die Behörden durften auch davon ausgehen, dass andere Schutzmaßnahmen nicht gleich wirksam gewesen wären. „Dieser Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung standen jedoch außer Verhältnis zur Schwere des Grundrechtseingriffs“, heißt es in dem Urteil. (Az.: BVerwG 3 CN 1.22)

Das komplette Verbot sei „ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit“ gewesen, so das Gericht. Dass die Verordnung Einzelgenehmigungen in Aussicht stellte, habe wenig geändert. Aus der Vorschrift sei nicht erkennbar gewesen, unter welchen Voraussetzungen Versammlungen trotz Pandemie vertretbar gewesen sein könnten. Die Landesregierung hätte dies regeln müssen, „um zumindest Versammlungen unter freiem Himmel mit begrenzter Teilnehmerzahl unter Beachtung von Schutzauflagen wieder möglich zu machen“.

Geklagt hatte ein 36-Jähriger, der gegen eine Einschränkung der Grundrechte vor dem Gesundheitsministerium in Dresden demonstrieren wollte. In der Vorinstanz am sächsischen Oberverwaltungsgericht hatte er keinen Erfolg. (dpa)

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