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Renate Künast wehrte sich erfolgreich gegen unwahre Aussagen, die auf Facebook über sie verbreitet wurden.

© dpa/Soeren Stache

Künast gewinnt gegen Facebook: Plattform muss rechtsverletzende Posts löschen

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Grünen-Politikerin recht. Eine Geldentschädigung erhält sie allerdings nicht.

Der Facebook-Konzern Meta muss nach einem Gerichtsurteil nicht nur einen rechtsverletzenden Post, sondern auch sinngleiche Äußerungen löschen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bekräftigte mit seiner Entscheidung am Donnerstag den Unterlassungsanspruch der Grünen-Bundestagsabgeordneten Renate Künast gegen Meta.

Der Konzern müsse auch sinngleiche Äußerungen eines Künast untergeschobenen Falschzitats auf Facebook aufsuchen und löschen, befanden die Richter. Hingegen gab das OLG der Berufung Metas gegen die Verurteilung zu einer Geldentschädigung von 10.000 Euro durch das Landgericht Frankfurt statt. (AZ: 16 U 65/22)

In dem Rechtsstreit geht es um die Künast fälschlicherweise zugeschriebene Aussage: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!“.

Das Landgericht hatte Meta im April 2022 verpflichtet, es zu unterlassen, identische oder kerngleiche Inhalte auf der Plattform öffentlich zugänglich zu machen und den Konzern zudem zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro verurteilt (AZ: 2-03 O 188/21). Meta legte daraufhin Berufung ein.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Das OLG erklärte, das Falschzitat stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Die Beklagte, der Facebook-Betreiber Meta, hafte als „mittelbar verantwortliche Störerin“ auch dafür, dass sie es unterlassen habe, alle weiteren identischen und kern- oder sinngleichen Posts zu diesem Post zu löschen, befand das OLG.

Die Pflicht zur Löschung gelte nicht nur für wortgleiche Inhalte, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung seien. Eine erforderliche „menschlich-händische Einzelfallbewertung“ sei in Kombination mit technischen Verfahren automatisch erkannter Inhalte für einen Plattformbetreiber zumutbar.

Revision zugelassen

Künast stehe jedoch kein Anspruch auf Geldentschädigung zu, entschied das OLG. Es fehle an einer hartnäckigen Verweigerung, dem Unterlassungsanspruch nachzukommen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Meta als sogenannter Hostprovider eine Prüf- und Verhaltenspflicht in Bezug auf sinngleiche Inhalte treffe, ließ das OLG die Revision zu. (epd)

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