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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Corona-Sonderzahlung auch in Altersteilzeit

Die Höhe des Betrags richtet sich allerdings nach der durchschnittlichen Arbeitszeit, entschieden die Erfurter Richter.

Arbeitnehmer:innen können auch in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit Anspruch auf eine tariflich festgelegte Corona-Sonderzahlung haben. Hängt die Sonderzahlung nicht von einer bestimmten Arbeitsleistung ab, sondern nur von einem Anspruch auf ein Arbeitsentgelt, dürfe diese nicht gänzlich verweigert werden.

Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände hervor. Ist die durchschnittliche Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, verringere sich die Corona-Sonderzahlung ebenfalls um die Hälfte, befanden die Erfurter Richter.

Im konkreten Fall ging es um einen in einem kommunalen Betrieb angestellten Schlosser. Der Mann schloss mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag nach dem sogenannten Blockmodell. Danach sollte er vom 1. November 2015 bis 5. Januar 2020 bei halbem Lohn voll arbeiten. In der Freistellungsphase vom 6. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2024 steht ihm dafür weiterhin die halbe Vergütung zu.

Anspruch auf Corona-Sonderzahlung auch in der Freistellungsphase

Als die Gewerkschaft Verdi mit den kommunalen Arbeitgebern eine einmalige Corona-Sonderzahlung vereinbarte, wollte der mittlerweile in der Freistellungsphase befindliche Schlosser diese auch erhalten. Für seine Tätigkeit wären dies 600 Euro gewesen. Der Arbeitgeber lehnte ab. Einen Anspruch auf die Sonderzahlung gebe es nur, wenn ein Arbeitnehmer zum Stichtag 1. Oktober 2020 tatsächlich gearbeitet habe. Zu der Zeit habe sich der Kläger aber bereits in der Freistellungsphase befunden.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass der Kläger nach Auslegung der tariflichen Bestimmungen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung hat, allerdings nur zur Hälfte, in Höhe von 300 Euro. Denn die vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit betrage ja auch nur die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung.

Die Corona-Sonderzahlung hänge hier nicht von einer bestimmten Arbeitsleistung ab, sondern nur von einem Entgeltanspruch. Zum maßgeblichen Stichtag am 1. Oktober 2020 habe der Kläger eine Vergütung im Rahmen seiner Altersteilzeit erhalten, sodass ihm die Corona-Sonderzahlung nicht verwehrt werden dürfe. (epd)

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