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Ein Polizeieinsatz an Silvester (Symbolbild).

© IMAGO/Funke Foto Services/IMAGO/

Drei Haftbefehle nach Festnahmen in der Silvesternacht: 22-Jähriger nach Attacke auf Polizisten in Berlin in Untersuchungshaft

Ein Mann soll das Magazin einer Schreckschusswaffe auf einen Polizisten geworfen und ihn dabei verletzt haben. Zwei weitere Beschuldigte bleiben vorerst auf freiem Fuß.

Wegen einer Attacke auf einen Polizisten in der Silvesternacht befindet sich in Berlin ein 22-Jähriger in Untersuchungshaft. Das teilten die Staatsanwaltschaft und die Polizei am Mittwoch mit. Der Beschuldigte soll einen Gegenstand – vermutlich das Magazin einer Schreckschusswaffe – gegen den Beamten geworfen und ihm dadurch eine Platzwunde unter dem Auge zugefügt haben.

Außerdem soll er unbefugt Pyrotechnik sowie die erwähnte Schreckschusswaffe verwendet haben. Wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz, gefährlicher Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte ordnete ein Ermittlungsrichter die Untersuchungshaft an.

Gegen zwei weitere Beschuldigte hat der Richter ebenso Haftbefehl erlassen, wie Staatsanwaltschaft und Polizei mitteilten. Die beiden Männer müssen jedoch nicht in Untersuchungshaft. Alle drei Haftbefehle ergingen laut Mitteilung bereits am 1. Januar.

Ein 17-Jähriger soll demnach in der Rathausstraße in Mitte Pyrotechnik auf Polizeibeamte geschossen haben. Dabei wurde ein Beamter getroffen, der jedoch im Dienst bleiben konnte. Ihm wird gefährliche Körperverletzung vorgeworfen.

Ein 23-Jähriger soll in der Lipschitzallee in Neukölln aus einer Menge von etwa zwanzig teilweise vermummten Personen heraus mindestens dreimal mit einer Schreckschusswaffe auf Polizeibeamte geschossen haben. Laut Staatsanwaltschaft und Polizei wird das Hörvermögen eines Beamten seitdem durch einen Pfeifton erheblich beeinträchtigt, außerdem erlitt der Polizist Verletzungen am Rücken, an der Wade und der Hand. Der anschließenden Festnahme soll sich der Tatverdächtige widersetzt haben.

Gegen ihn erging Haftbefehl wegen Widerstands und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, schweren Landfriedensbruchs, gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz.

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