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Das Neue Palais: Privatpersonen dürfen frei über die Verwendung ihrer Fotos in den Welterbeparks entscheiden.

© Andreas Klaer

Richtlinie geändert: Freie Fahrt für Foto-Safaris in Potsdamer Welterbeparks

Hobbyfotografen dürfen ihre Aufnahmen der Anlagen der Schlösserstiftung ab sofort nach Herzenslust in den sozialen Medien verbreiten - kleine Einschränkungen gibt es aber.

Potsdam - Ob Neues Palais, Schloss Sanssouci oder Marmorpalais: Hobbyfotografen dürfen die zahlreichen Sehenswürdigkeiten der Potsdamer Parks der Schlösserstiftung nicht mehr nur knipsen, sondern die Bilder ab sofort auch ohne Genehmigung öffentlich verbreiten. Das gilt auch für Filmaufnahmen. Das teilte die Schlösserstiftung am Montag mit.

Demnach hat der Stiftungsrat der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG) am 3. Juni 2021 eine neue Richtlinie über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen vom Äußeren und Inneren ihrer Gebäude sowie sonstiger Kunstschätze und ihrer Gartenanlagen verabschiedet. 

Zuvor galt seit 1998, dass private Personen in den Schlössern und Parks zwar fotografieren durften. Wenn sie die Bilder aber zum Beispiel für ein Buch oder einen Kalender nutzen wollten, mussten sie sich diese Verwendung der Aufnahmen von der SPSG schriftlich genehmigen lassen. 

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Fotos als gute Werbung für die Parks

Die neue Richtlinie ist auch dem digitalen Wandel und den neuen Verwendungsmöglichkeiten geschuldet. Die Nutzung von selbst aufgenommenen Fotografien im Internet und vor allem in den sozialen Medien einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen, sei nicht mehr zeitgemäß gewesen, so die SPSG. Über diesen Beschluss werden sich viele Parkbesucher und Touristen freuen, die ihre Eindrücke auf Fotos festhalten und dann auf Plattformen wie Instagram und Facebook verbreiten. 

Auch das Schloss Sanssouci gehört zu den beliebten Fotomotiven.
Auch das Schloss Sanssouci gehört zu den beliebten Fotomotiven.

© Ottmar Winter PNN

Wovon nach eigenen Angaben auch die Schlösserstiftung profitiert. In den vergangenen Jahren habe sich "immer deutlicher gezeigt, dass alle Veröffentlichungen von Motiven der SPSG einen positiven Effekt auf die Wahrnehmung und die Bekanntheit ihrer Schlösser und Gartenensembles haben", heißt es in einer Mitteilung. 

Zudem fühle sich die Schlösserstiftung dem Open-Access-Gedanken verpflichtet. Die SPSG nimmt Bezug auf die Berliner Erklärung, wonach Kulturgüter in Archiven, Bibliotheken und Museen allen Menschen frei zugänglich gemacht werden sollen. 

Keine technischen Hilfsmittel, kein Personal

Die neue Regelung gibt das Fotografieren und Filmen in den Außenanlagen und Innenräumen generell frei. Aufnahmen dürfen aber nur im Rahmen eines normalen Besuchs gemacht werden. Der Einsatz technischer Hilfsmittel und von Personal ist nicht gestattet. Den Fotografierenden steht es frei, die Aufnahmen für private, wissenschaftliche, redaktionelle und gewerbliche Zwecke zu nutzen. Bereiche mit Fotografierverbot, dazu zählen Sonderausstellungen, und besonders gekennzeichnete Leihgaben sind von der Regelung ausgenommen.

Fotoshootings in den Schlössern und auf den Parkanlagen bleiben genehmigungs- und kostenpflichtig. Das gilt auch für das Fotografieren in den Schlössern während der Schließzeiten. "Genehmigungspflichtig bleiben grundsätzlich auch Filmaufnahmen zu nicht privaten Zwecken, da sie in der Regel mit dem Einsatz von Personal und zusätzlicher Technik verbunden sind", teilte die Schlösserstiftung mit.

Die SPSG setzt voraus, dass die Fotografierenden pfleglich und respektvoll mit den Kulturgütern der Stiftung umgehen. Andernfalls können jegliche Aufnahmen untersagt werden.

Streit um "Knips-Gebühr"

Vor einigen Jahren hatte der Streit um eine "Knips-Gebühr" hohe Wellen geschlagen. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Dieser gab im Dezember 2010 einer Klage der Schlösserstiftung statt. 

Im Prozess um die "Knips-Gebühr" hatte die Stiftung mit Verweis auf ihr Eigentumsrecht in drei Verfahren zwei Bildagenturen und eine Internetplattform auf Unterlassung der gewerblichen Verbreitung von Bildern und einer DVD verklagt, war aber in der ersten Instanz gescheitert. Die Richter in Karlsruhe sprachen der Stiftung dann das ausschließliche Recht zu, das Preußische Kulturerbe kommerziell zu verwerten.

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