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Eine Maskenpflicht soll es in Potsdam nicht geben. 

© oto: Robert Michael/dpa-Zentralbild

Corona-Regeln: Was darf man in Potsdam wieder – und was nicht?

Die Bestimmungen zu Eindämmung des Coronavirus werden in einigen Punkten gelockert. Das sind die wichtigsten Punkte für Potsdam.

Potsdam - Am Montag (20.04.2020) tritt die neue Eindämmungsverordnung in Kraft, die maximal bis zum 8. Mai gelten soll. Die Kontaktbeschränkungen gelten zwar weiter, es gibt aber in einigen Punkten Lockerungen, teilte der Hauptausschuss der Stadt am Samstag mit.

Gibt es eine Maskenplicht?

Nein. Das sei bei der aktuellen Mangelversorgung nicht sinnvoll, sagte Feuerwehrchef Ralf Krawinkel.

Gilt das Kontaktverbot weiter?

Grundsätzlich ja. Das Verweilen auf Sitzbänken oder Freiflächen ist aber erlaubt, wenn dabei ein Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten wird.

Welche Geschäfte öffnen wieder?

Einzelhändler dürfen ab Mittwoch (22.04.2020) öffnen, wenn sie maximal 800 Quadratmeter Verkaufsfläche haben. Größere Läden können öffnen, wenn sie ihre Fläche durch Absperrungen entsprechend reduzieren. Autohäuser, Fahrradhändler und Buchhändler können ebenfalls ab 22. April öffnen, sogar unabhängig von der Ladenfläche. Geschlossen bleiben aber die so genannte körpernahen Dienstleister. Dazu gehören Nagelsalons oder Tattoostudios. Nur die Frisöre dürfen ab 4. Mai öffnen.

Machen Restaurants wieder auf?

Restaurants, Cafés und andere Einrichtungen der Gastronomie bleiben geschlossen. Die einzige Ausnahme ist, wie bisher, der Außer-Haus-Verkauf.

Öffnen die Kitas wieder?

Die Kitas bleiben weiterhin geschlossen, abgesehen von der Notbetreuung. Letztere wird ab 27. April ausgeweitet. Die Ein-Elternregel gilt dann für alle Berufe der kritischen Infrastruktur. Arbeitet also ein Elternteil in einem Bereich wie zum Beispiel Feuerwehr, Polizei oder Energieversorgung, besteht Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Außerdem wurde im Hauptausschuss eine neue Regelung für Alleinerziehende angekündigt, die unabhängig vom Beruf sein soll, aber noch ausgearbeitet werden muss. Im Rahmen des Kinderschutzes soll es auch Notbetreuungen für etwa 200 Kinder aus „belasteteten Familien“ geben.

Finden die Abiprüfungen statt?

Die Abiturprüfungen beginnen am Montag wie geplant. Die Schulen sind dafür verantwortlich, dass in ausreichendem Maße Desinfektionsmittel und Schutzhandschuhe vorhanden sind. Um die Einhaltung des gebotenen Mindestabstands zu ermöglichen, sollen die Schulleitungen alle Abläufe so organisieren, dass sich an keinem Punkt keine größeren Gruppen von Personen bilden.

Wann beginnt die Schule wieder?

Ab dem 27. April beginnt die Schule für prüfungsrelevante Jahrgänge, also für Zehntklässler an Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und sonderpädagogischen Schulen. Auch für Abschlussklassen von Berufsschulen und in der dualen Ausbildung beginnt der Unterricht wieder. Schüler, die ihren Abschluss erst im kommenden Jahr machen, sollen ab dem 4. Mai wieder zur Schule gehen. Das gilt auch für Schüler, die vor einem Übergang stehen, also zum Beispiel Grundschüler in der sechsten Klasse.

Sind Abifeiern erlaubt?

Veranstaltungen bleiben untersagt, das gilt ausdrücklich auch für Familienfeste und Abiturfeiern.

Öffnen die Unis?

Hochschulen bleiben geschlossen. Universitätsbibliotheken und Archive wollen jedoch wieder öffnen. Auf die Studienlektüre haben Studierende aktuell nur online Zugriff. Die Universität Potsdam bereitet die Öffnung der Bibliotheken vor. Eine Entscheidung dazu fällt laut Uni vermutlich am Mittwoch, 22. April. 

Was ist mit Ausstellungen?

Galerien, Ausstellungshallen und ähnliche Kultureinrichtungen öffnen ab 22. April wieder. Voraussetzung ist auch hier, dass Hygiene- und Abstandsbestimmungen eingehalten werden können.

Steht das Vereinsleben weiter still?

Vereinsfeiern und andere Zusammenkünfte bleiben verboten. Für Sportvereine ist wichtig: Das Gruppentraining bleibt verboten. Individuelle sportliche Betätigung – allein oder zu zweit – ist jedoch erlaubt. Man kann also zum Beispiel Tennis spielen.

Sind Demonstrationen erlaubt?

Versammlungen unter freiem Himmel kann die Versammlungsbehörde erlauben – allerdings nur im Einzelfall und als „Ausnahme“, wenn maximal 20 Personen teilnehmen. Großveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August verboten.

Ist die Religionsausübung möglich?

Religiöse Zeremonien bis 20 Teilnehmende sind erlaubt, zum Beispiel Taufen. Christliche Gottesdienste sollen ab Anfang Mai wieder möglich sein, wenn Land und Landeskirchen sich einigen.

Darf man Obst ernten?

Die beliebte Selbsternte auf Obst- und Gemüsefeldern ist erlaubt.

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