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Restaurants und Cafés bleiben geschlossen. Der Lockdown wird zunächst bis zum 31. Januar verlängert.

© Sebastian Gabsch PNN

Verschärfter Lockdown: Was in Brandenburg noch erlaubt ist

Strengere Kontaktverbote, weniger Bewegungsfreiheit und wie es mit den Schulen und Kitas weitergeht: Die neuen Corona-Regeln im Überblick.

Potsdam - Brandenburgs Kenia-Kabinett unter Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) hat den Corona-Lockdown für das Bundesland verschärft – mit strengeren Kontaktverboten und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Am Freitag hatte es mit 1595 registrierten Neuinfektionen innerhalb eines Tages ein neues Allzeithoch seit Beginn der Pandemie gegeben. 

Die neue Eindämmungsverordnung tritt bereits am Samstag (9.1.) in Kraft. Was ist in Brandenburg jetzt verboten, was muss man beachten? Ein Überblick. 

Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) während der Pressekonferenz am Freitag.
Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) während der Pressekonferenz am Freitag.

© dpa

Wohin darf man noch?  

Es geht „um touristische Ausflüge, Sport und Bewegung“, die begrenzt werden. Die Einschränkungen gelten allein für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz höher liegt als 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Entscheidend ist der vom Land täglich gemeldete Wert. Aktuell wären zehn Landkreise betroffen, darunter Potsdam-Mittelmark, und die großen Städte Potsdam, Cottbus und Frankfurt/Oder. 

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Die Einwohner von Brandenburg an der Havel, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Teltow-Fläming und Barnim, wo die Inzidenz derzeit geringer ist, können hingegen weiterhin frei im ganzen Land unterwegs sein. Der 15-Kilometer-Radius wird nicht vom Wohnort, sondern ab der Gebietsgrenze der Kreise oder der vier kreisfreien Städte gemessen. Ein Grund dafür ist auch, dass dies Polizei und Ordnungsämter leichter kontrollieren können – anhand der Autokennzeichen. 

Der Bewegungsradius der Brandenburger hängt neben der Corona-Belastung auch davon ab, wie groß ihr Landkreis ist. Am weitesten dürften demnach die Uckermärker fahren, es ist mit 3077 Quadratkilometern Fläche der größte Kreis. Fahrten aus triftigen Gründen, etwa zur Arbeit, zum  Arzt oder zum Einkaufen bleiben erlaubt. Die Polizei hat strenge Kontrollen angekündigt, Innenminister Michael Stübgen (CDU) sprach von Stichproben. 

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 wird die Bewegungsfreiheit auf 15 Kilometer außerhalb der Stadtgrenzen Potsdams und Berlin beschränkt.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 wird die Bewegungsfreiheit auf 15 Kilometer außerhalb der Stadtgrenzen Potsdams und Berlin beschränkt.

© Catrin Schuber

Was ist mit Berlin und den Berlinern?  

Die Eindämmungsverordnung ist Brandenburger Landesrecht, das nicht in Berlin gilt. Es sei „unwahrscheinlich“, dass die Berliner Polizei und Ordnungsamtsmitarbeiter Brandenburger kontrollieren, die sich über den 15-Kilometer-Radius hinausgehend etwa im Berliner Stadtzentrum aufhalten. Das gilt im Grunde für alle Grenzlandkreise, also auch in Bezug auf Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt oder auch Sachsen. 

Allerdings gelten in den jeweiligen Ländern eigene Eindämmungsvorschriften, die auch Brandenburger beachten müssen. Berliner oder Sachsen dürfen weiterhin nach Brandenburg fahren. Es gibt keine Einreiseverbote für Personen aus Berlin oder anderen Bundesländern.  

Welche Kontakte sind noch erlaubt?  

Der harte Lockdown wird zunächst bis 31. Januar verlängert – und teils verschärft. Zitat: „In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private Zusammenkünfte nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.“ 

Anders als andere Länder bleiben in Brandenburg Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von dieser Regelung aber ausgenommen. Auf der anderen Seite wird die nächtliche Ausgangsbeschränkung aufgehoben, die vor Weihnachten verhängt worden war. Das heißt, man darf ab Samstag auch nach 22 Uhr wieder joggen und spazieren gehen.  

Wie geht es mit den Schulen und Kitas weiter?  

Vereinfacht gesagt: Die Schulen bleiben geschlossen, die Kitas weiterhin offen. An die Eltern wird appelliert, die Kinder wenn möglich nicht in die Kitas zu schicken „und die Ausweitung der Anspruchsdauer des Kinderkrankengelds zu nutzen“. Es bleibt aber Hoheit der Kreise und kreisfreien Städte, wie sie es mit den Kitas halten. Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz 300 übersteigt, müssen Kitas schließen. 

Der Präsenzunterricht an den Schulen bleibt grundsätzlich untersagt. Sollte sich die Infektionslage deutlich verbessert, sollen jedoch in der Woche vor den Winterferien – also vom 25. bis 29. Januar – zuerst Grundschülerinnen und Grundschüler Unterricht im sogenannten Wechselmodell erhalten, also in geteilten Klassen. 

Für weiterführende Schulen gibt es bisher keinen Termin, wann der Unterricht wieder regulär stattfinden soll. Abschlussklassen der Jahrgänge 10 an allen Schulen, 12 an Gymnasien und 13 an Gesamtschulen, Oberstufenzentren (OSZ) sowie Schulen des Zweiten Bildungswegs, werden weiterhin direkt unterrichtet – mit Maskenpflicht in und außerhalb des Unterrichts. Die Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“ bleiben geöffnet – hier entscheiden die Eltern über den Schulbesuch. Die Öffnung der Horte soll parallel zu den Schulen erfolgen.  

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Wer kann die Notbetreuung nutzen?  

Für die Notbetreuung in den Schulen, bisher auf „systemrelevante Gruppen wie Personal von Krankenhäusern, Pflegeheimen oder der Polizei begrenzt, ist eine Ausweitung auf Alleinerziehende angekündigt – allerdings erst ab 18. Januar. In der kommenden Woche kann man in der Kommune die Berechtigung beantragen. Als systemrelevant gelten nun auch Steuerberater und Bestatter.  

Was ist mit Sport in Turnhallen?  

Der Indoor-Sport von Vereinen war trotz Lockdown zuletzt weiter möglich, wird aber nun auch untersagt. Begründet wurde das damit, dass auch Fitnessstudios geschlossen sind und bleiben. Ausgenommen vom Verbot sind Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen oder zu sozialtherapeutischen Zwecken genutzt werden. 

Und die Kantinen?  

Nun werden auch Betriebskantinen weitgehend geschlossen. Wie bei Gaststätten soll die Abholung von Mahlzeiten möglich sein. Ausnahmen sollen für Betriebe gelten, wo die Essensversorgung nicht anders zu bewerkstelligen ist. Schulkantinen dürfen offen bleiben. 

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