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Sport im Freien zu zweit ist erlaubt, in die Halle dürfen nur Profisportler. 

© Sebastian Gollnow/dpa

Umsetzung der Bundesnotbremse: Beim Sport und bei Demos ist Brandenburg strenger

Brandenburg setzt die Bundesnotbremse weitgehend um, aber teilweise gelten andere Regeln. Ein Überblick.

Potsdam - Ab dem heutigen Samstag greift die Bundesnotbremse, am Freitag hat das Brandenburger Kabinett entsprechend die Eindämmungsverordnung des Landes angepasst. Strengere Regeln gelten in Brandenburg weiterhin beim Sport und bei Versammlungen. Der Handel kann dank Bundesgesetz länger offen bleiben, während Schulen früher schließen müssen. Welche Corona-Regeln gelten nun? Die PNN geben einen Überblick. 

AUSGANGSBESCHRÄNKUNG 

Die Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt wird nun etwas aufgeweicht. Brandenburg übernimmt die Ausnahmen, die die Bundesnotbremse vorsieht. Demnach ist es nun zwischen 22 und 24 Uhr erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen, etwa zum Joggen oder Spazierengehen. 

KITA UND SCHULE

Eine Verschärfung gibt es für Grundschulen und Kitas mit der Schließung von Schulen ab Inzidenz von 165. Bisher galt in Brandenburg, dass Kitas und alle Schulen geschlossen werden müssen, wenn die Zahl der Infektionen pro 100 000 Einwohner binnen einer Woche drei Tage hintereinander über 200 liegt. Aber einer Inzidenz von 165 müssen sie künftig schließen, Notbetreuung in den Kitas ist weiter erlaubt, zudem gibt es Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „geistige Entwicklung“, die weiter in Präsenz unterrichtet werden können. Bis zu einer Inzidenz von 165 lernen Grundschüler bis einschließlich Klasse 6 im Wechselmodell zwischen Präsenz- und Distanzunterricht. Neu ist: Ab 3. Mai wird der Präsenzunterricht auch wieder in allen weiterführenden Schulen, allen Förderschulen sowie den Schulen des zweiten Bildungsweges in Form von Wechselunterricht erlaubt, sofern die Inzidenz nicht über 165 liegt. Ab 3. Mai gehen auch die künftigen Abschlussklassen, die im nächsten Jahr ihre Prüfung ablegen, in den Wechselunterricht, für sie gilt dann also die Ausnahmereglung der bisherigen Abschlussjahrgänge, die die Schulen nach den Prüfungen verlassen. Eine Elterninitiative des Potsdamer Humboldt-Gymnasiums hatte das wie berichtet gefordert

HANDEL

Mit Spannung war vor allem in Potsdam erwartet worden, wie Brandenburg die Bundesvorgaben zum Einzelhandel umsetzt: Das Land zieht mit und übernimmt den höheren Inzidenzwert der Bundesbremse. Das heißt, Geschäfte müssen künftig erst ab einer an drei Tagen hintereinander erreichten Inzidenz von 150 im Landkreis oder der kreisfreien Stadt schließen, nicht schon ab dem Wert 100. Das Einkaufen ist bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 aber nur unter Auflagen mit negativem, tagesaktuellen Corona-Test und Terminbuchung (Click & Meet) erlaubt. Dies gilt aufgrund der Bundesregelung künftig auch für Baumärkte, die in Brandenburg bisher ohne Testpflicht geöffnet waren. Auch Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur noch mit Negativtest sowie Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) möglich. Für Supermärkte, Drogerien und Buchläden und andere Geschäfte des täglichen Bedarfs ändert sich nichts, dort gilt weiter keine Testpflicht. 

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SPORT

Bei einer Inzidenz über 100 darf tagsüber Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf Anlagen im Freien betrieben werden. Kinder bis 14 Jahrenkönnen maximal zu fünft draußen kontaktlos trainieren. Anders als in der Bundesregelung vorgesehen, bleiben Sporthallen in Brandenburg außer für Berufs- und Leistungssportler weiter geschlossen.

VERSAMMLUNGEN

Der Bund schränkt Versammlungen auch bei hohen Inzidenzen nicht ein. In Brandenburg gilt aber weiterhin: Versammlungen unter freiem Himmel sind mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig. Sobald die Inzidenz für drei Tage über 100 liegt, sind nur noch maximal 100 Teilnehmer erlaubt. Bei einer Inzidenz von über 200 sind Demonstrationen untersagt.

HOMEOFFICE

Für Beschäftigte gilt mit Inkrafttreten der Bundesnotbremse auch in Brandenburg folgende Neuerung: Sie sind jetzt rechtlich verpflichtet, in ihrer Wohnung zu arbeiten, wenn ihr Arbeitgeber ihnen das anbietet und dies räumlich und technisch möglich ist.

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