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Die Verordnung gilt bis zum 9. November.

© Ottmar Winter PNN

Testpflicht erst ab Inzidenz von 35: Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Brandenburg

Die geänderte Corona-Verordnung ist am Mittwoch in Brandenburg in Kraft getreten - die Anpassungen im Überblick.

Potsdam - Testpflicht erst ab einer Inzidenz von 35, freiwillige PCR-Pool-Tests in Schulen: Brandenburgs Bürgerinnen und Bürger müssen sich auf geänderte Corona-Regeln einstellen. Am Mittwoch ist die aktualisierte dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung in Kraft getreten. Sie gilt zunächst bis zum 9. November.

Die Änderungen hatte das Kabinett am 5. Oktober beschlossen - die Anpassungen hat das Gesundheitsministerium zusammengefasst:

Anhebung des Schwellenwertes für Wegfall der Testpflicht 

Der Schwellenwert für den Entfall der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises wird von bisher 20 auf 35 erhöht. Das bedeutet: In den kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt, ist in vielen gesellschaftlichen Bereichen die Vorlage eines negativen Testergebnisses bzw. eines Impf- oder Genesenennachweises nicht mehr nötig. 

Das betrifft zum Beispiel die Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen, Theater, Kinos und Schwimm- und Spaßbäder. Diese Inzidenz-Regelung gilt auch in anderen Bundesländern. 

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Testpflicht bei Open-Air-Veranstaltungen

Für Veranstaltungen unter freiem Himmel wird die Personengrenze für die Testpflicht von bisher 500 auf 1000 angehoben, um den Veranstaltern angesichts des Kontrollaufwandes einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen. 

Das bedeutet: Ab dem 13. Oktober muss bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (zum Beispiel Konzerte, Volksfeste oder Jahrmärkte) mit weniger als 1000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Weiterhin gelten hier jedoch Abstands- und Hygieneregeln. 

Ausweitung des optionalen 2G-Modells auf den Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterricht

Die sogenannte 2G-Regel ist eine Option, um zum Beispiel in der Gastronomie auf Abstandsregeln und Maskenpflicht verzichten zu können. Zutritt haben dann nur vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 12 Jahren. Das 2G-Optionsmodell ist künftig auch für Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in denen Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterricht stattfindet, möglich. 

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Das bedeutet: Wenn zum Beispiel eine Musikschule sich für das 2G-Optionsmodell entscheidet, entfällt dort beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten die Pflicht zur Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern. Dann dürfen aber nur Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren an diesem Unterricht teilnehmen. Wichtig: Die Inanspruchnahme des 2G-Modells ist auf die Durchführung des Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterrichts beschränkt, erstreckt sich also nicht auf die gesamte Bildungseinrichtung und auf anderen Unterricht. 

Erprobung von freiwilligen PCR-Pool-Testungen in Schulen 

Dem Bildungsministerium wird ermöglicht, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium für einzelne Schulen im Rahmen von Pilotprojekten freiwillige PCR-Pool-Testungen zuzulassen. Die Teilnahme an solchen Pool-Testungen ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Hintergrund: Bei einem PCR-Pool-Test werden Speichelproben von mehreren Personen gemeinsam in einer Gesamtprobe (dem „Pool“) untersucht. 

[Lesen Sie auch: Die Preise variieren - Hier können sich Potsdamer weiter auf Corona testen lassen]

Sollte ein Pool positiv auf eine Infektion mit COVID-19 getestet werden, muss zeitnah ermittelt werden, welches Kind betroffen ist. Dafür ist eine individuelle Nachtestung erforderlich. Wenn ein Pool negativ ist, wurde kein Kind der getesteten Schülergruppe positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Für Personen, die nicht an den Pool-Testungen teilnehmen (wollen), gilt die reguläre Testpflicht (zweimal wöchentlich mit der Möglichkeit zur Selbsttestung). 

Schulen 

Es wird klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen nicht beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten gilt. Dabei entfällt die Tragepflicht nicht für die gesamte Klasse, sondern nur für diejenigen Personen, die tatsächlich Singen oder Blasinstrumente spielen. 

Kontaktdatenerfassung in Hochschulen 

Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Personendaten aller Personen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.

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